Versicherungsschutz für Vereine
Immer voller Einsatz
Vereine sind eine der wesentlichen Säulen unserer Gesellschaft. Bei allem Einsatz für die Sache sollten Vereine allerdings auch über die eigene Absicherung nachdenken, bevor etwas passiert. Wir möchten auf den folgenden Seiten gerne über Risiken, fast zwingend notwendigen Schutz und empfehlenswerte Ergänzungen informieren.
Wir hoffen, wir können damit einen kleinen Beitrag leisten, Sie in Ihrem Engagement zu unterstützen.
Wie steht es mit Ihrer Absicherung?
Vereinshaftpflichtversicherung
Fügen Ihre Vereinsmitglieder in Ausübung des Ehrenamtes bzw. im Vereinsauftrag jemanden einen Schaden zu, muss dafür normalerweise der Verein haften. Als Erfüllungsgehilfe Ihres Vereins fällt das Mitglied unter die Regelungen des § 278 BGB, nach dem der Verein für den verursachten Schaden eintreten muss. Je nach Anzahl der Mitglieder und der verschiedenen Aktivitäten können Sie sich sicher ausmalen, welches Schadenpotenzial sich hinter dieser gesetzlichen Regelung verbirgt. Eine Vereinshaftpflicht stellt daher die absolute Mindestabsicherung des Vereins dar.
Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche Teil des Versicherungsschutzes. Entsteht ein zivilrechtlicher Streit aus einer Sache, trägt der Versicherer alle entstehenden Kosten. Neben Schäden, die Dritten durch aktives Handeln zugefügt werden, deckt die Vereinshaftpflicht auch passive Schäden, die z.B. durch Unterlassen entstehen. Darunter kann z.B. der große Bereich Verkehrssicherungspflicht fallen, wenn die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten eher lax gehandhabt wird und sich jemand bei einem Sturz verletzt.
Auch Schäden, die durch Gebäude oder Anlagen Ihres Vereinsgebäudes verursacht werden, können unter die Deckung der Vereinshaftpflicht fallen (z.B. ein herabstürzender Dachziegel oder ein umgefallener Baum), wenn Sie ein Verschulden trifft.
Special Schäden an Rettungshunden
Im Rahmen der Vereinshaftpflicht Versicherung bei der BGV Versicherung können Schäden an ausgebildeten Rettungshunden sowie an sich in Ausbildung zum Rettungshund befindlichen Hunden mitversichert werden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass sich der (Rettungs-) Hund in einem offiziellen Rettungseinsatz oder einer angeordneten Übung der versicherten Staffel befunden hat.
Haftung für vom Verein erlittene Vermögensschäden (D&O)
Standen bisher Schäden im Mittelpunkt, die Dritten durch das Vereinsleben zugefügt werden können, möchten wir an dieser Stelle auf Fälle aufmerksam machen, in denen dem Verein ein Vermögensschaden zugefügt werden kann. Genauer, die ihm durch Fehler seiner eigenen Vorstände zugefügt werden.
Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeit ein finanzieller Schaden entsteht. Dies kann z.B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumung zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker etc.
Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei einem bestimmten Vorstand liegen.
Der Verein kann auf jeden Vorstand zugehen – zahlen muss, bei wem etwas zu holen ist. Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt, auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft Vermögensschäden davon tragen, können direkt von diesen Schadenersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst. Sie kann weder über die Vereins- noch die Privathaftpflicht-Versicherung abgedeckt werden.
Alleine eine D&O Versicherung, eine speziell auf diese Thematik abgestellte Vermögensschadenhaftpflicht, kann das Problem lösen. Sie ist daher ein absolutes „must have“ für jeden Verein. Denn das ist auch eine Besonderheit: Der Verein schließt hier eine Haftpflichtversicherung ab, damit seine Vorstände den benötigten Versicherungsschutz bekommen.
Das sollte der Verein durch den richtigen Versicherungsschutz honorieren und die Vorstände im Fall der Fälle nicht im Regen stehen lassen.
Fürs Vereinsheim
Ein Vereinsheim sollte inzwischen möglichst ebenso abgesichert werden wie, wie ein privates Wohngebäude. Oft stößt man hier noch auf Brandversicherungen mit relativ altem Bedingungswerk – und das war es dann auch. Ein leitungswasserschaden ist in der Regel immer vierstellig, ein Sturmschaden schnell fünfstellig. Die Wetterkapriolen der letzten Jahre machten da leider auch vor Vereinsheimen im ganzen Bundesgebiet nicht halt.
Welcher Verein kann umfangreiche Reparaturen einfach so aus der Vereinskasse zahlen ?
Und weshalb sollte er das, wo der Beitrag für entsprechenden Versicherungsschutz doch für einen Bruchteil der Schadensumme zu haben ist. Die Zeiten, in denen man darauf vertrauen konnte, dass im Verein schon genügend Handwerker sind, die einen Schaden in Eigenleistung für „lau“ reparieren, sind ganz gewiss ebenfalls schon lange vorbei.
Für die Einrichtung darin
Kein Vereinsheim ohne Einrichtung. Alle beweglichen Gegenstände, die sie in ihrem Vereinsheim sehen fallen in die Versicherungssumme der Inhaltsversicherung. Die können Sie sich ungefähr wie eine Hausratversicherung vorstellen, nur dass Sie selbst entscheiden, welche Gefahren abgesichert werden sollen. Feuer, Leitungswasser, Sturm, Elementarschäden, etc. und vor allem Versicherungsschutz vor Einbruchdiebstahl wäre in der Vergangenheit bei vielen Versicherern sinnvoll gewesen. Da die Lage vieler Vereinsheime meist etwas außerhalb ist, ziehen sie Einbrecher magisch an.
Auch den Schutz einer Inhaltsversicherung möchten wir ihnen daher wärmstens ans Herz legen.
Elektronik
Kein Rettungseinsatz ohne Technik. Die technische Ausstattung wird auch in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Die Elektronikversicherung bietet im Gegensatz zur Geschäftsversicherung (Inhaltsversicherung) einen bedeutend umfangreicheren Versicherungsschutz und – so eigenartig das auch klingt – meist sogar für weniger Prämie.
Wenn Ihren Mitglieder etwas zustößt
Der Gesetzgeber schätzt das Ehrenamt. Daher hat er es unter den Schutzmantel der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Stößt Ihnen bei der Ausübung Ihre Ehrenamtes etwas zu, besteht im Regelfall also eine Grundabsicherung über einen der verschiedenen Träger dieser Sozialversicherung (z.B. die zuständige Unfallkasse). Hierüber wären dann alle nötigen Behandlungskosten gedeckt, ebenso die Kosten für z.B. häusliche Krankenpflege, Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Haushaltshilfe.
Kommt es durch ein Unglück im Ehrenamt allerdings zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, wird der eigentliche Schwachpunkt dieser Absicherung offensichtlich. Für eine Rentenleistung bedarf es im Regelfall einer 20%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch Kosten eines behindertengerechten Umbaus Ihrer Wohnung oder Ihres Autos werden nicht übernommen.
Der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung stellt nur eine Basisabsicherung dar, die nicht wirklich auf persönliche Lebensumstände achtet. Ganz anders sieht dies im Bereich der privaten Unfallversicherung aus. Hier wird über die Gliedertaxe und die gewählte Versicherungssumme ganz klar definiert, welche Geldleistung bei welchem Grad körperlicher oder geistiger Invalidität zur Auszahlung kommt. Über eine Gruppenunfallversicherung hat ein Verein die Möglichkeit, den Versicherungsschutz abzurunden.
Hier sollte auf eine Absicherungshöhe geachtet werden, die dem einzelnen Mitglied bei einer mittelschweren Invalidität auch wirklich hilft.